Satzung

Förderverein Dr.-Eberle-Schule Nossen

§1       Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1.     Der Verein trägt den Namen Förderverein Dr.-Eberle-Schule Nossen (nachfolgend auch Verein genannt).

1.2.     Er hat seinen Sitz in Nossen.

1.3.     Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Meißen eingetragen werden und danach den Zusatz "e.V." führen.

1.4.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2       Vereinszweck

           Das Ziel des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der bisherigen erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Dr.-Eberle-Schule Nossen.
           Dies wollen die Vereinsmitglieder im Besonderen erreichen durch:

           –   die Unterstützung des Ausbaus der Ganztagsangebote

           –   die Bewahrung und Entwicklung der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden schulischen Traditionen

           –   die Bewahrung und Entwicklung der Gleichstellung und Chancengleichheit aller an der Mittelschule eingetragenen Schüler

           –   das Eintreten für die ständige Verbesserung des Ausstattungsgrades vonSchul- und Lehrmitteln an der Mittelschule

           –   die Entwicklung und Unterstützung des kulturellen und sportlichen Lebens an der Mittelschule,
                die Integration des Einzugsgebietes der Schule sowie die Förderung des außerschulischen Lebens

           –   die Kontaktpflege zu allen Personen, Vereinen, Organisationen und Körperschaften, die sich seinen Zielen verbunden fühlen.
                Hierzu versucht der Verein, insbesondere durch die Gewinnung von Spenden und anderen Einnahmen, beizutragen.

§3      Gemeinnützigkeit

3.1      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

3.2      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4      Mitgliedschaft

4.1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.

4.2.     Die Aufnahme in den Verein wird durch die schriftliche Eintrittserklärung beim Vorstand beantragt.

4.3.     Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
           Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

4.4.     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.5.     Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

4.6.     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, Ziele
           und Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4.7.     Ein Mitglied kann sich vom aktiven Vereinsleben fern halten und seine Mitgliedschaft als Fördermitglied wahren.
           Ein Fördermitglied übernimmt außer der Verpflichtung zur Mindestzahlung des Jahresbeitrags keinerlei Verpflichtung.

§ 5      Beitragsordnung

5.1      Die Mitgliederversammlung kann jährlich eine Beitragsordnung beschließen, in der die Beiträge und der Modus der Beitragszahlung festgeschrieben ist.
           Über die Verwendung der finanziellen Mittel ist der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

5.2      Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrags.
           Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
           Dabei werden soziale Aspekte  der Mitglieder beachtet.
           Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegenzunehmen und eine entsprechende Spendenquittung auszuhändigen.

5.3      Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,- € pro Jahr, für Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres 5,- € pro Jahr.
           Er ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen.

5.4      Bei Nichteinhaltung der Zahlungspflicht binnen eines Geschäftsjahres erlischt die Mitgliedschaft.

5.5      Bei Ausscheiden aus dem Verein erhalten die Mitglieder keine Auszahlung aus dem Vermögen.

5.6      Eigenmächtiges Handeln der Vereinsmitglieder verpflichtet den Verein nicht.

§ 6     Organe des Vereins

           Die Organe des Vereins sind:
           1. Die Mitgliederversammlung
           2. Der Vorstand

§ 7      Mitgliederversammlung

7.1      Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

7.2      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es die Interessen des Vereins erfordern und/oder
           wenn es mindestens 25% der Mitglieder verlangen.

7.3      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

7.4      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenbündelung ist nicht zulässig.

7.5      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit Tagesordnung schriftlich oder per eMail fristgemäß eingeladen worden sind.

7.6      Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist.

7.7      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder Stellvertreter bzw.
           im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

7.8      Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

            – die Wahl und Entlassung des Vorstands

            – die Wahl der Rechnungsprüfer

            – die Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Haushaltsplans

            – die Beitragsordnung

            – die künftigen Aktivitäten des Vereins

            – die Geschäfte, die die Existenz des Vereins berühren

            – die Änderungen der Vereinsatzung

            – die Änderungen des Vereinszwecks

            – die Auflösung des Vereins

           Über Satzungsänderungen kann beschlossen werden, wenn Anträge auf Änderungen in der Einladung und
           der vorgeschlagenen Tagesordnung angekündigt und in Wortlaut mitgeteilt worden sind.
           Satzungsänderungen können mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.

7.9      Die Mitgliederversammlung kann die Einberufung von weiteren Gremien und Ordnungen beschließen.

7.10    Über Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
           Dieses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben und kann von den Mitgliedern in der Schule eingesehen werden.

§8      Vorstand

8.1      Der Vorstand besteht aus:

           1. dem Vorsitzenden
           2. dem Stellvertreter
           3. dem Schatzmeister
           4. dem Schriftführer
           5. und mindestens einem Beisitzer

8.2      Im Vorstand können

            – Vertreter der Elternschaft der Mittelschule
            – Vertreter der Lehrerschaft der Mittelschule
            – Vertreter der Schülerschaft der Mittelschule
            – sowie weitere Vertreter aus der Mitgliedschaft vertreten sein.

8.3      Der Vorstand wird für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
           Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
           kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

8.4      Gewählt werden die Vorstandsmitglieder entsprechend § 8 Absatz 1 Punkt 1-4 in getrennten offenen Wahlgängen.
           Beisitzer können im Block gewählt werden. Widerspricht ein Mitglied, wird geheim gewählt.

8.5      Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
           Beide müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sind einzeln vertretungsberechtigt.

8.6      Der Vorstand ist für die Durchführung der laufenden Aufgaben nach Satzung und den Vollzug der
           von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.

            Er hat unter anderem folgende Aufgaben:

            – Vertretung des Vereins zwischen Mitgliederversammlungen

            –  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

            – Erstellung eines Haushaltsplans und des Jahresberichts

            – Kassenführung

            – Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

            – Einberufung der Mitgliederversammlung

            – Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

8.7      Der Vorstand kann zur Erfüllung und Umsetzung des Zwecks und der von der Mitgliederversammlung gestellten Aufgaben
           hauptamtliches Personal anstellen.

8.8      Der Vorstand soll vierteljährlich tagen.
           Der Vorstand wird vom Vorsitzenden und im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall vom Stellvertreter geleitet.

8.9      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewähltenVorstandsmitglieder anwesend ist.

8.10    Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8.11    Ein Beschluss des Vorstands kann schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

8.12    Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

§9       Rechnungsprüfer

           Die Rechnungsprüfer prüfen die laufenden Geschäfte des Vereins und können der Mitgliederversammlung
           die Entlastung der Vorstandsmitglieder vorschlagen.
           Die Rechnungsprüfer sind in der  Mitgliederversammlung zu wählen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
           Die Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig.
           Die Berichterstattung muss alljährlich in der Mitgliederversammlung erfolgen.

§10    Auflösung, Zweckänderung und Rechtsnachfolge

10.1    Der Verein kann auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung seinen Zweck ändern oder aufgelöst werden.
           Dafür muss der Beschluss mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

10.2    Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach der Zustimmung des Finanzamts an die Kommune.